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Seit Dezember des Jahres 2000 gelten für die Gewässerbewirtschaftung in Europa neue Regeln. Die Wasserrahmenrichtlinie der EU (WRRL) stellt alle in der Wasserwirtschaft tätigen Institutionen vor neue Herausforderungen. Im Mittelpunkt der Richtlinie steht dabei ein integrierter Gewässerschutz, mit dem folgende Ziele erreicht werden sollen:
Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie ermöglichen es den Mitgliedsstaaten, die Frist für die gesetzten Ziele zu verlängern, um die Umweltziele in einem realisierbaren Zeitrahmen zu erreichen oder aber weniger strenge Umweltziele festzulegen. Der angestrebte „gute Zustand“ der Gewässer wird anhand einer Reihe von Kriterien bewertet. Dazu gehören der chemische Zustand, die ökologischen Merkmale und die Gewässergestalt.
Der chemische Zustand eines Gewässers wird ermittelt, indem die Konzentration einer Reihe von europaweit festgelegten Schadstoffen bestimmt wird. Werden ebenfalls festgelegte Grenzwerte unterboten, ist ein „guter chemischer Zustand“ erreicht. Für das Grundwasser gilt zusätzlich, dass die Leitfähigkeit nicht beeinträchtigt wird, dass vom Grundwasser keine Verschlechterung der ökologischen und chemischen Qualität der Oberflächengewässer ausgeht und dass die grundwasserabhängigen Landökosysteme nicht geschädigt werden.
Der ökologische Zustand eines Gewässers wird anhand der vorkommenden Arten an Fauna (also Fische und wirbellose Tiere wie Insektenlarven) sowie Flora (also Plankton und Wasserpflanzen) ermittelt. Unterstützend zur Beurteilung werden die Wasserbeschaffenheit, das Aussehen und der technische Zustand von Gewässerbett, Ufer und Aue sowie allgemeine chemische und physikalisch-chemische Parameter herangezogen. Ein „guter ökologischer Zustand“ ist dann erreicht, wenn sich die Zusammensetzung der vier Qualitätskomponenten Fische, wirbellose Tiere, Plankton und Wasserpflanzen nur geringfügig von der natürlichen Situation ohne menschliche Eingriffe unterscheidet.
Für künstliche oder erheblich veränderte Gewässer gilt als Qualitätsziel nicht der „gute ökologische Zustand“, sondern das „gute ökologische Potenzial“. Dieses Potenzial wird ermittelt, indem man alle menschlichen Einflüsse identifiziert, die sich entfernen lassen, ohne damit signifikante negative Einschränkungen der Nutzung des Gewässers hervorzurufen. Eine Trinkwassertalsperre muss beispielsweise weiter aufgestaut bleiben, damit sie ihren Zweck erfüllt – es macht keinen Sinn, sie wieder zu einem Fließgewässer zurückzubauen. Die Talsperre könnte aber so verändert werden, dass sie möglichst weitgehend einem natürlichen See entspricht und damit ihr ökologisches Potenzial ausschöpft.
Die WRRL sieht vor, dass die EU-Kommission die WRRL bis Ende 2019 in einem sog. „Fitness-Check“ überprüft und gegebenenfalls erforderliche Änderungen vorschlägt (Art. 19 (2)). Die Überprüfung der WRRL findet einschließlich ihrer Tochterrichtlinien – der Grundwasserrichtlinie (2006/118/EG) und der Richtlinie zu Umweltqualitätsnormen im Wasserbereich (2008/105/EG) – sowie die Hochwasserrichtlinie (2007/60/EG) statt. Die Überprüfung wird auch mit der Überarbeitung der Abwasserrichtlinie (91/271/EWG) verbunden, weil die Maßnahmen dieser Richtlinie für die Erreichung der Ziele der WRRL von wesentlicher Bedeutung sind und sie als Basismaßnahmen ausdrücklich im Maßnahmenprogramm der WRRL integriert sind.
Der Fahrplan für diesen Prozess sieht Konsultationen vor, in denen den verschiedenen Interessensgruppen eine Partizipation ermöglicht wird. Nach Abschluss aller Aktivitäten werden die Ergebnisse in einem Bericht zusammengefasst und veröffentlicht.
Auch Emschergenossenschaft und Lippeverband haben innerhalb der Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände NRW (agw) Stellung bezogen. Wichtige Diskussionspunkte dabei sind die Länge der Bewirtschaftungszyklen, die Zeitschiene für die Zielerreichung, das Bewertungssystem sowie die Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe.
Im Dezember 2012 haben parallel zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms aus dem ersten Bewirtschaftungszyklus die Vorbereitungen für den zweiten Bewirtschaftungszyklus in Nordrhein-Westfalen begonnen. Zur Erläuterung des weiteren Arbeits- und Planungsprozesses wurden der Zeitplan und das Arbeitsprogramm veröffentlicht. Die Anhörung der Öffentlichkeit zum Zeitplan und Arbeitsprogramm wurde von der Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände (AGW) NRW zu einer Stellungnahme genutzt. Darin wird die Vorlage des Zeitplans und des Arbeitsprogramms zur Erstellung des zweiten Bewirtschaftungsplans begrüßt. Die AGW weist darauf hin, dass aktuell im Europäischen Parlament und in den Mitgliedsstaaten davon ausgegangen wird, dass die ehrgeizigen Ziele der Richtlinie, den guten Ökologischen Zustand in den Gewässern zu erreichen, selbst bei optimistischer Einschätzung vor dem Jahre 2027 nicht erreicht werden können.
Die alle sechs Jahre vorgeschriebene Fortschreibung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms erfordert es den Fortschritt der Umsetzung zu überprüfen und die Maßnahmenplanung bei Bedarf zu ergänzen oder korrigieren. Ende 2013 sind die wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen für die Flussgebietseinheit Rhein veröffentlich worden, zu denen – wie bereits im ersten Bewirtschaftungsplan – die folgenden Schwerpunkte zählen:
Dazu wurde von den Umweltbehörden der Zustand der Gewässer in NRW erneut erfasst (2. Monitoringzyklus) und in 2013 wurden die Gewässerbelastungen im Rahmen der Bestandsaufnahme aktualisiert. Beim 2. Monitoringzyklus gab es in der Summe wenige Veränderungen gegenüber den Ergebnissen aus dem 1. Monitoringzyklus. Die Ergebnisse spiegeln insgesamt keinen Trend wieder und lassen keine Aussagen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Maßnahmen erkennen. Das hat mehrere Gründe: Bei etwa einem Drittel aller Wasserkörper in NRW wurde der Fließgewässertyp (Gewässertyp des Tieflandes, Typ 19) verändert. Das hat zur Folge, dass die Bewertungsgrundlage (Faunaindex) geändert wurde und die Bewertung somit nicht direkt vergleichbar ist mit den Ergebnissen des 1. Monitoringzyklus. Die Ergebnisse werden in Zukunft noch angepasst. Des Weiteren wurde eine überarbeitete Version der Bewertungssoftware eingesetzt. Insgesamt wird für die geringen Veränderungen aber der schlechte Grundzustand der Gewässer verantwortlich gemacht.
Die Veröffentlichung des endgültigen Bewirtschaftungsplans erfolgte am 22.12.2015.
Der zweite Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm wurden im Vergleich zum ersten für 2009 -2015 inhaltlich und textlich überarbeitet. Das Maßnahmenprogramm enthält die drei Teilprogramme Abwasser, Landwirtschaft und Lebendige Gewässer. Nachdem im ersten Bewirtschaftungszyklus das Hauptaugenmerk auf dem Programm Lebendige Gewässer lag, soll nun die Maßnahmenumsetzung auch bei den beiden anderen Teilprogrammen intensiviert werden. Dafür wurde im Teilprogramm „Abwasser“ die Umsetzung der Maßnahmen aus den Abwasser- und Niederschlagsbeseitigungskonzepten (ABK und NBK) zur Verdichtung der Planungsgrundlage hinzugezogen. Im Teilprogramm „Landwirtschaft“ wurde die Maßnahmenumsetzung durch Ausbau der Beratung zur Verringerung der Einträge von Dünger und Pflanzenschutzmittel intensiviert.
Als weitere Dokumente zum Bewirtschaftungsplan zählen die Steckbriefe der Planungseinheiten. Sie enthalten die Zustandsbewertung sowie die Bewirtschaftungsziele und Maßnahmen für die einzelnen Wasserkörper. Die Zustandsbewertung umfasst den zweiten (2009-2011) und dritten (2012-2014) Monitoringzyklus sowie weitere fachliche Informationen, die im Zuge des zweiten Bewirtschaftungszyklusses überabeitet wurden. Dazu zählen die Fließgewässertypologie, die Neuabgrenzung der Wasserkörper, die Aktualisierung der Gewässerstrukturgütedaten, die Neubewertung der natürlichen und künstlichen Wasserkörper, die Einführung der Fallgruppen für erheblich veränderte Gewässer (HMWB) und die Erstbewertung der HMWB-Gewässer in Form des guten ökologischen Potenzials.
Die HMWB-Fallgruppe ist abhängig von der Nutzung des erheblich veränderten Wasserkörpers. Erst mit der Fallgruppe ist die Berechnung und Bewertung des ökologischen Potenzials möglich. Derzeit wird von den verantwortlichen Behörden an einem Modellprojekt gearbeitet, dass für eine Fallgruppe die Schaffung eines hydromorphologischen Qualitätsstandards zur Erreichung des guten ökologischen Potenzials prüft. Für die letztendliche Bewertung des guten ökologischen Potenzials liegt die Bewertung für die biologischen Komponenten „Makrozoobenthos“ und „Fische“ vor, die Bewertung für die Komponente „Makrophyten“ steht noch aus.
Der aktuelle Zustand der Wasserkörper hat sich gegenüber der bisherigen Einstufung nur wenig verändert. Das ist auch auf Änderungen bei der Gewässertypologie sowie die Anpassung der Bewertungsverfahren im Interkalibrierungsprozess (Abgleich der Verfahren auf europäischer Ebene) zu einer strengeren Bewertung zurückzuführen. Zusätzlich wurden die für die Bewertung maßgeblichen ökologischen und chemischen Qualitätskomponenten auch an weiteren Stellen erfasst, für die im ersten Monitoringzyklus noch keine Daten vorlagen. In Nordrhein-Westfalen verfehlen, auf die Fließlänge bezogen, aktuell ca. 94 % der als Fließgewässer bewerteten und ca. 33 % der bewerteten stehenden Gewässer den guten ökologischen Zustand/das gute ökologische Potenzial. Beim Chemischen Zustand erreichen nach heutiger Datenlage rund 79 % der Wasserkörper, die als Fließgewässer bewertet wurden, sowie alle bewerteten stehenden Gewässer den guten chemischen Zustand, wenn die ubiquitären Stoffe nicht berücksichtigt werden.
Seit Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie sind weitere Verordnungen und Richtlinien verabschiedet worden, aus denen ebenfalls besondere Anforderungen an die Gewässerbewirtschaftung resultieren oder resultieren können u.a. die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2008/56/EG (MSRL) und die Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie 2007/60/EG (HWRM-RL). Bei der HWRM-RL wurden bis Ende 2015 Hochwasserrisikomanagementplänen erstellt und veröffentlicht. In diesen Plänen sind die umweltbezogenen Ziele des Artikels 4 der Wasserrahmenrichtlinie (Erreichung des guten ökologischen Zustands / Potenzials) zu berücksichtigen. Umgekehrt sollen die Maßnahmen der WRRL vor allem den natürlichen Hochwasserrückhalt u. a. wegen der positiven Wirkungen auf die ökologische Gewässerentwicklung und den Schutz von Feuchtgebieten unterstützen.
Auch für die MSRL wurde 2015 ein Maßnahmenprogramm erstellt. Bezogen auf das Binnenland NRW resultieren daraus Forderungen zur Reduzierung der Eutrophierung und der Schadstoffe, die bei der Maßnahmenplanung gemäß EG-WRRL bereits berücksichtigt wurden. Auch die Anwendung dieser Richtlinie wurde mit der WRRL abgestimmt.
Alle Gewässer in Deutschland müssen bis spätestens zum Jahr 2027 einen „guten Zustand“ erreichen. Erfahren Sie mehr zum Thema – ausführlich in der Broschüre oder als Zusammenfassung im Factsheet.
Wie weit ist die europäische Richtlinie schon in NRW umgesetzt? Informationen dazu finden Sie in der Broschüre des Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Aufgabe der EU-Mitgliedsstaaten ist es, ihre Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne gemäß der WRRL zu koordinieren. Bewirtschaftungspläne fordert die WRRL dabei für alle ins Meer mündende Flussgebietssysteme – in Nordrhein-Westfalen sind das Rhein, Maas, Ems und Weser. Die Landesregierung hat Ende 2015 zum zweiten Mal für ihren Anteil am Rheineinzugsgebiet den entsprechenden Beitrag zum Bewirtschaftungsplan Rhein einschließlich einer Zusammenfassung ihres Maßnahmenprogramms verabschiedet.
Die Umsetzung der WRRL erfordert vielfältige Arbeiten von der Datensammlung über die Bewertung und die Festlegung von Zielen zur Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans mit zugehörigem Maßnahmenprogramm bis zur Durchführung von Maßnahmen. Nach Anhang VII Wasserrahmenrichtlinie enthält der Bewirtschaftungsplan unter anderem eine allgemeine Beschreibung des Flussgebietes einschließlich des Grundwassers, eine Zusammenfassung aller signifikanten Belastungen und menschlichen Einwirkungen auf die Gewässer, eine Kartierung der Schutzgebiete und des Überwachungsnetzes, eine Liste der Umweltziele für die Gewässer, eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse und aller Maßnahmen und Maßnahmenprogramme, eine Auflistung der zuständigen Behörden und eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der an der Erstellung des Bewirtschaftungsplans zu beteiligenden Öffentlichkeit.
Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm werden im Sechs-Jahres-Rhythmus fortgeschrieben. Im Plan sind Erfolg oder Misserfolg der Maßnahmen sowie die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen regelmäßig zu dokumentieren. Der Plan wird damit zum Kontrollinstrument für die an der Flussgebietsbewirtschaftung Beteiligten und die Europäische Kommission.
Der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm stellen für alle größeren Bäche, Flüsse, Seen und das Grundwasser dar, wo, wann und in welchem Umfang Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustands durchgeführt werden sollen. Ziel ist es, bis spätestens 2027 den guten ökologischen Zustand bzw. das gute ökologische Potential sowie den guten chemischen Zustand für die Oberflächengewässer zu erreichen. Für das Grundwasser lauten die Ziele guter mengenmäßiger und guter chemischer Zustand sowie Trendumkehr.
In Nordrhein-Westfalen wird seit Beginn der Arbeiten an der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie die Fachöffentlichkeit in unterschiedlichen Formen beteiligt, um das Wissen und die Ideen der Menschen vor Ort in die Planungen einzubeziehen und gleichzeitig die jeweiligen Potenziale und Restriktionen zu erkennen. Nach einer öffentlichen Beteiligungsphase und der öffentlichen Anhörung im Landtag, erteilte der Landtag im November 2015 sein Einvernehmen. Mit der Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplanes NRW im Ministerialblatt 38/2015 am 30.12.2015 ist der Bewirtschaftungsplan behördenverbindlich.
Die Umsetzung des Maßnahmenprogramms erfolgt in drei Teilbereichen: dem Maßnahmenprogramm Abwasser (punktuelle Stoffeinträge) mit dem Baustein der Abwasserbeseitigungskonzepte, das Maßnahmenprogramm Landwirtschaft (diffuse Stoffeinträge) in Form von Beratung und das Programm Lebendige Gewässer (hydromorphologische Defizite und Durchgängigkeit) mit dem neuen Instrument der Umsetzungsfahrpläne. Auf Ebene der Planungseinheit oder Kreise arbeiten die verantwortlichen Maßnahmenträger, Kommunen und Behörden – in sog. Kooperationen – gemeinsam konkrete Maßnahmen aus. Die Planung der Maßnahmen für den ersten Bewirtschaftungszyklus (2009 bis 2015) wurde in den Umsetzungsfahrplänen festgehalten, die bis Ende 2012 erstellt wurden.
Emschergenossenschaft und Lippeverband sind als Träger der Gewässerunterhaltung ebenfalls in die Kooperationen eingebunden. In den Verbandsgebieten liegen insgesamt 12 Planungseinheiten, wobei sich eine direkte Beteiligung an 10 Planungseinheiten stellt. Im ersten Bewirtschaftungszyklus hat die Emschergenossenschaft die Leitung der Kooperation für das Emscher-Gebiet und der Lippeverband für das Seseke-Gebiet sowie das Einzugsgebiet von Rotbach/Mommbach übernommen.
Kernziel der europäischen Wasserrahmenrichtlinie WRRL ist die Schaffung eines „guten Zustandes“ aller Oberflächengewässer und des Grundwassers. Dazu sind Bewirtschaftungspläne unabhängig von Verwaltungsgrenzen zu erstellen. Für NRW sind das die in Meer mündende Flüsse Rhein, Maas, Ems und Weser.
Der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm für NRW auf Grundlage der europäischen Wasserrahmenrichtlinie wurden am 29. März 2010 im Ministerialblatt NRW veröffentlicht und sind damit behördenverbindlich.
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat für Nordrhein-Westfalen die Bewirtschaftungsziele auf Landesebene bis spätestens 2027 wie folgt formuliert: Erreichen eines guten ökologischen Zustands in 40 Prozent und des guten ökologischen Potenzials in 60 Prozent der berichtspflichtigen Gewässer. Außerdem sollen selbstreproduzierende Lachsbestände in den Einzugsgebieten von Rhein, Maas und Weser erreicht und die zum Erhalt des europäischen Aals erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Für die Umsetzung wurde unter anderem durch das Programm „Lebendige Gewässer in Nordrhein-Westfalen“ vom Umweltministerium aufgelegt.
Das Ministerium hat für dieses Programm das Instrument der Umsetzungsfahrpläne entwickelt, das mit den aus der Siedlungswasserwirtschaft bekannten Abwasserbeseitigungskonzepten oder auch den Fünf- und Zwölfjahresübersichten von Emschergenossenschaft und Lippeveband vergleichbar ist.
Die Umsetzungsfahrpläne sollen die erforderlichen und realisierbaren Maßnahmen enthalten, die Reihenfolge der Umsetzung festlegen, die voraussichtlich anfallenden Kosten ermitteln und Finanzierungsmöglichkeiten aufzeigen. Sie geben eine Übersicht über die seit 2000 durchgeführten und die bis 2027 vorgesehenen Maßnahmen zur ökologischen Gewässerentwicklung und konkretisieren damit das Maßnahmenprogramm. Sie sind insofern ein Hilfsinstrument zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele.
In Fortsetzung der kooperativen Zusammenarbeit in den Runden Tischen wurden Kooperationen gebildet. So hat die Emschergenossenschaft die Koordination für das Emscher-Einzugsgebiet und der Lippeverband für die Planungseinheit Seseke übernommen. In der Planungseinheit Rheingraben Nord PE1100 leitet der Lippeverband die Arbeiten für den rechtsrheinischen Teil dieser Planungseinheit (AG Ost). In allen anderen Kooperationen innerhalb ihrer Verbandsgebiete arbeiten Emschergenossenschaft und Lippeveband intensiv mit. Informationen und Unterlagen wie z.B. Protokolle, Arbeitstabellen etc. finden Sie auf den jeweiligen Seiten der Flussgebiete.
Aufgabe der Kooperationsleitung ist es, die Ausbaupflichtigen (z.B. Kommunen, Wasser- und Bodenverbände), die Wasser- und Landschaftsbehörden, den Naturschutz, die großen Flächeneigentümer sowie weitere wichtige Nutzergruppen und Interessenvertreter zu informieren und zu beteiligen. Die Bezirksregierungen begleiten diesen Prozess. Die Fahrpläne wurden bis März 2012 abgestimmt und liegen vor. Die Aktualisierung soll alle sechs Jahre erfolgen.
Der Fahrplan ist auch ein Beitrag zur Planungssicherheit für Maßnahmenträger, für politisch Verantwortliche und für das Land als Fördergeber. Er soll den Mitwirkungsprozess aller am Gewässer Interessierten unterstützen. Dabei sind die Maßnahmenträger verantwortlich für die fristgerechte Umsetzung des Maßnahmenprogramms bzw. die Erreichung des Bewirtschaftungsziels.